Allgemeine Geschäftsbedingungen
Version 2026
1 Anwendungsbereich
1.1. Alducto AG (nachfolgend «Alducto») erbringt gegenüber dem Vertragspartner (nachfolgend der «Kunde», zusammen nachfolgend die «Parteien» bzw. jede Partei allein die «Partei») Aufträge (nachfolgend «Auftrag» bzw. dessen Erteilung «Auftragserteilung»).
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») sind verbindlich und finden Anwendung auf Wärmebehandlungen und periphere Leistungen wie z. B. Löten, Strahlen, Richten, Prüfen und Laboruntersuchungen, welche Alducto für den Kunden ausführt.
1.3. Abweichende AGB des Kunden finden nur dann wirksam Anwendung, wenn diese von Alducto schriftlich akzeptiert wurden. Dies gilt auch, falls Alducto Leistungen erbringen sollte, ohne dass den AGB des Kunden ausdrücklich widersprochen wurde. Weder durch den Empfang von Unterlagen oder Ware noch durch das Erbringen von Leistungen noch durch die Entgegennahme von Zahlungen unterzieht Alducto allfälligen Bedingungen des Kunden.
1.4. Bei Widersprüchen zwischen den AGB und den Bestimmungen des Auftrags gehen letztere denen der AGB vor. Die AGB haben Vorrang vor dem Angebot, soweit im Auftrag nicht abweichend festgelegt.
2 Vertragsabschluss
2.1. In der Auftragserteilung des Kunden müssen alle für Alducto wichtigen Angaben wie Artikelbezeichnung, Stückzahl, Abmessungen, Gewicht, Werkstoffbezeichnung, Vorbehandlungen sowie Behandlungs- und Prüfvorschriften enthalten sein.
2.2. Die für die Ausführung der Behandlung notwendigen technischen Unterlagen müssen Alducto vom Kunden per Brief oder E-Mail zur Verfügung gestellt werden. Durch fehlende, falsche oder ungenaue Angaben entstehen Alducto keine nachteiligen Folgen.
2.3. Änderungen in der Werkstoffzusammensetzung und in der Vorbehandlung sind Alducto rechtzeitig mitzuteilen.
2.4. Der Vertrag gilt mit der Annahme der Auftragserteilung durch Alducto als zustande gekommen. Die Lieferfrist wird ab diesem Zeitpunkt festgelegt (vgl. Punkt 8 «Lieferfristen»).
3 Anlieferung der Ware und Eingangskontrolle
3.1. Bei der Anlieferung sind vom Kunden Stückzahlen und Bezeichnung der Ware auf einem Begleitpapier (nachfolgend «Lieferschein») anzugeben.
3.2. Alducto geht von der Mängelfreiheit, Richtigkeit und Tauglichkeit der gelieferten Waren aus. Eine weitergehende Pflicht seitens Alducto zur Prüfung besteht nicht. Abweichungen und Mängel werden dem Kunden umgehend gemeldet, damit diese innerhalb angemessener Frist über das weitere Vorgehen entscheiden kann.
4 Werkzeuge und Vorrichtungen
4.1. Die Bereitstellung des Normalwerkzeugs und der notwendigen Vorrichtungen obliegt Alducto.
4.2. Für Spezialwerkzeuge (Vorrichtungen, Induktoren, Lehren, Messgeräte) hat der Kunde zu sorgen. Sie bleiben dessen Eigentum und werden ihm mit Ablieferung des Auftrages zurückgegeben. Werden solche Spezialwerkzeuge von Alducto hergestellt, kann Alducto dem Kunden einen angemessenen Werkzeugkostenanteil verrechnen, bleibt jedoch Eigentümerin derselben.
5 Preise
5.1. Die Preise verstehen sich netto, ab Werk Arbon, ohne Umsatzsteuer und Verpackung, zahlbar in Schweizer Franken oder einer anderen vom Kunden bekanntgegebenen Währung ohne irgendwelche Abzüge.
5.2. Alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, hat der Kunde zu tragen oder sie gegen Nachweis durch Alducto zurückzuerstatten, falls Alducto hierfür leistungspflichtig geworden ist.
5.3. Eine angemessene Preisanpassung erfolgt, wenn:
- sich beim Material oder in der Bearbeitung der Ware Änderungen ergeben, weil die vom Kunde gelieferten Angaben und Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.
- Art oder Umfang der in der Bestellung enthaltenen Leistungen eine Änderung erfahren haben.
5.4. Ergibt sich vor Beginn der thermischen Behandlung die Notwendigkeit von Zusatzleistungen (z.B. spezielle Vorbehandlungen oder Spezialvorrichtungen), so teilt Alducto dem Kunde den Mehrpreis vor Beginn der Behandlung mit.
6 Zahlungsbedingungen
6.1. Die Zahlungen sind gemäss den Bedingungen auf der Rechnung zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage nach erfolgter Rechnungstellung.
6.2. Für Vorauszahlungen werden keine Zinsen vergütet.
6.3. Die Zahlungstermine bleiben auch dann bestehen, wenn ohne Verschulden der Alducto Verzögerungen beim beauftragten Transport entstehen.
6.4. Bei nicht vertragsmässiger Zahlung ist Alducto berechtigt, ohne Mahnung ab dem Fälligkeitstag Zinsen in Höhe von 5% p.a. zu berechnen.
6.5. Die Zurückbehaltung oder Kürzung der Zahlung aufgrund von Beanstandungen, Streitigkeiten oder nicht ausdrücklich anerkannten Ansprüchen des Kunden ist nicht zulässig. Eine Verrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zulässig.
7 Retentionsrecht
7.1. Hält der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht ein, behält sich Alducto bis zur vollständigen Erfüllung ihrer Ansprüche aus dem entsprechenden Auftrag die Geltendmachung des Retentionsrechts an den noch in ihrem Besitz in Arbeit befindlichen oder fertig behandelten Waren vor.
7.2. Der Kunde trägt die Gefahr von Beschädigung oder Verlust der Retentionswaren. Eine Versicherungspflicht seitens Alducto besteht nicht.
7.3. Begleicht der Kunde die fälligen Forderungen nicht innerhalb von 90 Tagen, ist Alducto nach Mitteilung an den Kunde berechtigt, die Retentionsware freihändig zu verkaufen.
8 Lieferfrist
8.1. Die Lieferfrist beginnt, sobald Alducto im Besitz der Ware und der dazugehörigen vollständigen Angaben ist. In der Auftragsbestätigung seitens Alducto wird die Lieferfrist festgehalten.
8.2. Aufträge mit einer vorgeschriebenen Lieferfrist werden nicht garantiert. Der Verzug tritt erst ein, wenn die von Alducto definierte Lieferfrist abgelaufen ist.
8.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn Hindernisse auftreten, die Alducto trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet davon ob sie bei Alducto, beim Kunden oder bei einem Dritten entstehen.
8.4. Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferung bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Im Übrigen ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, für einen Verzug auf die Höhe des vereinbarten Entgelts beschränkt.
9 Übergang von Nutzen und Gefahr
Wird der Versand auf Begehren des Kunden oder aus sonstigen Gründen, die Alducto nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Kunden über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Waren auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert und versichert.
10 Versand, Transport und Versicherungen
10.1. Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Transportversicherung sind rechtzeitig bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Kunden.
10.2. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Kunden bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
11 Lieferungen ins Ausland
11.1. Für alle Anlieferungen ins Ausland ist eine Pro forma-Rechnung zu erstellen. Folgende Angaben sind dafür erforderlich:
- Einzelpreis und Totalwert
- Anzahl Verpackungen
- Brutto- und Nettogewicht
- Ursprungsland der Ware
- Transportart bei Anlieferung und gewünschte Transportart für Rücksendung.
11.2. Überschreitet der Warenwert EUR 6’000 wird zusätzlich das EUR-1 Formular ausgefüllt.
11.3. Die Pro forma-Rechnung dient lediglich zu Zollzwecke und beinhaltet alle Angaben, die für die Verzollung erforderlich sind.
11.4. Alducto übernimmt keine Haftung für Sendungen, die im Zoll in Verwahrung genommen werden.
12 Prüfung und Abnahme der behandelten Ware
12.1. Alducto wird die behandelte Ware, soweit üblich, vor dem Versand prüfen. Sie bedient sich dabei des gegenwärtigen Stands der Technik. Verlangt der Kunde weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Kunden zu bezahlen.
12.2. Alducto erstellt auf ausdrückliche Anforderung des Kunden und gegen Verrechnung ein Behandlungs- und Prüfprotokoll.
12.3. Mit den durchgeführten Prüfungen kontrolliert Alducto nur die Einhaltung der vom Kunden spezifizierten Merkmale, nicht jedoch die Funktionsfähigkeit der behandelten Ware. Insbesondere trifft Alducto keine Produktbeobachtungspflichten.
12.4. Beanstandungen sind vom Kunden zu belegen, wobei die beanstandete Ware Alducto auf Verlangen vorzuweisen ist. Die Beanstandungen müssen bei Alducto wie folgt geltend vorgenommen werden:
- bei offenkundigen Fehlern unverzüglich, spätestens jedoch 4 Wochen nach Ablieferung.
- bei verborgenen Fehlern unverzüglich nach Entdeckung, jedoch spätestens 3 Monate nach Ablieferung.
12.5. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Beanstandung, gelten die behandelten Waren als genehmigt.
12.6. Die Aufnahme des produktiven Einsatzes der behandelten Ware durch den Kunden kommt ebenfalls der Abnahme gleich.
12.7. Der Kunde hat bei Lieferung der Ware das gemäss Ziffer 12.2 erstellte Behandlungs- und Prüfprotokoll zu überprüfen und Abweichungen zur Bestellung unverzüglich zu beanstanden. Unterlässt er dies, gilt das Behandlungs- und Prüfprotokoll als genehmigt.
12.8. Wegen Mängel irgendwelcher Art an behandelten Waren hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziffer 13 (Haftung für Behandlungsmängel) ausdrücklich genannten.
13 Haftung für Behandlungsmängel
13.1. Bei nachgewiesenen Behandlungsmängeln hat der Kunde den Anspruch und Alducto das Recht auf Nachbesserung der behandelten Ware, soweit technisch möglich. Die Kosten der Nachbesserung gehen vollumfänglich zu Lasten von Alducto.
13.2. Ist eine Nachbesserung technisch nicht möglich, so wird die mangelhafte behandelte Ware, soweit sie sich nicht normal verwerten lässt und Alducto den Schaden zu vertreten hat, von Alducto ganz oder teilweise vergütet, jedoch höchstens zum Behandlungswert im Zeitpunkt der Beanstandung.
13.3. Ausschuss, der infolge falscher Material- oder Behandlungsangaben durch den Kunden verursacht wurde, fällt nicht unter den Mängelbegriff. Für Serienteile gelten, wenn nicht anders vereinbart, Ausschussmengentoleranzen von maximal 3 % des Gesamtloses.
13.4. Die Haftung von Alducto ist ausgeschlossen für alle Abweichungen und Schäden, die auf verspätet gemachte, unrichtige, unvollständige oder ungenaue Angaben oder ungeeignete und von Alducto als untauglich bezeichnete Behandlungsvorschriften in der Auftragserteilung zurückzuführen sind.
13.5. Alducto übernimmt keine Verantwortung für Fehler und Schäden, die bei sachgemässer Behandlung aufgrund der nicht behandlungskonformen Gestalt bzw. Konstruktion der Ware, Materialfehler sowie mangelnder Eignung des Materials für Wärmebehandlungen auftreten. Darunter fallen Risse, Härteverzug (Form- und Massänderungen), Schäden, die durch Richtarbeiten und ungeeignete Weiterverarbeitung verursacht werden und Schäden an der Ware, die bereits andernorts behandelt worden sind.
13.6. Wegen Behandlungsmängel hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziffer 13 ausdrücklich genannten.
14 Allgemeiner Haftungsausschluss
14.1. Alle Ansprüche des Kunden, ausser den in diesen Bedingungen ausdrücklich genannten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, insbesondere irgendwelche nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht an der behandelten Ware selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie andere mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Diese Einschränkungen gelten nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der Alducto und seinem Hilfspersonal.
14.2. Für den Fall, dass Alducto von einem Kunden oder sonstigen Dritten aus Produktehaftpflicht in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, Alducto von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Erzeugnisses verursacht wurde. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft; sofern die Schadenursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, obliegt ihm der Exkulpationsbeweis.
14.3. Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Freistellung aus Produktehaftpflicht alle Kosten und Aufwendungen, einschliesslich der Kosten einer etwaigen Rechtswahrung und/oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
15 Anwendbares Recht
Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien findet ausschliesslich schweizerisches Recht Anwendung. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Kunde im Ausland domiziliert ist. Die einschlägigen Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts (OR) bilden ergänzendes Recht. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechts (Übereinkommen der vereinten Nationen) über Verträge über den nationalen Warenverkauf werden wegbedungen.
16 Schriftformklausel
Änderungen, Ergänzungen, abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sowie mündliche Vereinbarungen binden Alducto nur, soweit Alducto deren Anwendbarkeit als Zusatz zu den vorliegenden Bedingungen schriftlich bestätigt hat.
17 Salvatorische Klausel
Erweisen sich einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise als ungültig oder rechtswidrig, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die betreffende Bestimmung soll in diesem Fall durch eine wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bestimmung ersetzt werden. Bei Regelungslücken gilt die vorstehende Regelung entsprechend.
18 Gerichtsstand
Zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen dem Kunden und Alducto im Zusammenhang mit den vorliegenden AGBs sind die ordentlichen Gerichte am Sitz von Alducto zuständig.